KFZ-GVO

Entscheidungsfreiheit gibt es nur durch verbindlichen Regeln,
die auch für unabhängige Ersatzteilhersteller gelten

Die UEIL ist der unabhängige Dachverband der europäischen Schmiermittelbranche, der über 400 hauptsächlich kleine und mittelständige Unternehmen vertritt, die 30 % des Marktanteils im Bereich Automobilöl vertreten und Schmiermittelprodukte in der gesamten Europäischen Union produzieren und vertreiben. Die Schmiermittebranche hat in Europa über 100 000 Angestellte und erwirtschaftet einen Umsatz von ungefähr 30 Milliarden Euro.

Die  UEIL begrüßt die Klarstellungen der Kommission in dem Entwurf zu den Richtlinien zu der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge I; wir befürchten jedoch, dass die Modalität der von der Europäischen Kommission in dem Rechtsrahmen der Gruppenfreistellungsverordnung negative Auswirkungen auf den gesamten Kraftfahrzeugsekundärmarktsektor und insbesondere für die Wartungs- und Ersatzteilsektoren (einschließlich der Schmiermittelbranche) haben wird.

Die UEIL hat festgestellt, dass die Bezeichnung „unabhängiger Marktbeteilitgter“ aus dem vorgeschlagenen Gesetzestext, der gegenwärtig von den Mitgliedstaaten überarbeitet wird, verschwunden ist. Sekundärmarktbeteiligte stellen nicht nur Werkstätten dar, sondern auch viele andere Unternehmen wie unter anderem Hersteller und Händler von Ersatzteilen, Automobilclubs und  Pannendienste. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagenen Richtlinien und die Verordnung auf vertikale Vereinbarungen zwischen den Lieferanten und den Sekundärmarktbeteiligten ausgerichtet sind, fordern wir die Wiedereinführung des Status als „unabhängiger Marktbeteiligter“, ohne den es für die Verbraucher keine Freiheit bei der Entscheidung und auch keinen fairen Markt im Automobilsektor geben wird.

Die UEIL möchte außerdem die Entscheidung der Kommission zur Ausrangierung der Kernbeschränkungen für den Zugang zu technischen Informationen und dem Missbrauch von Gewährleistungen von der Gruppenfreistellungsverordnung und deren Einstellung in Form von Richtlinien in die Verordnung 2790/1999 in Frage stellen. Die UEIL befürchtet, dass Richtlinien anstatt von Kernvorschriften zum Zugang zu technischen Informationen und dem Missbrauch von Gewährleistungen (die notwendig für einen wirksamen Wettbewerb im Instandhaltungs-, Wartungs- und Ersatzteilmarkt sind) die Unternehmen dazu bringen könnten, die wahre Natur dieser Richtlinien falsch zu verstehen, und sie als Empfehlungen anstatt als rechtsverbindliche Regeln anzusehen, die eingehalten werden müssen, wenn vertikale Vereinbarungen mit Zubehörmarktbeteiligten abgeschlossen werden.

Außerdem möchte die UEIL darauf hinweisen, dass die Richtlinien, obwohl sie auf die Zubehörmarkt-, Wartungs- und Ersatzteilsektoren abzielen sollen – die ähnlichen Problemen gegenüber stehen wie der Instandhaltungssektor – nicht ausreichend beachtet wurden. Wie oben beschrieben sollen alle Zubehörmarktbeteiligten in den vorgeschlagenen Gesetzestext sowie die vorgeschlagenen Richtlinien aufgenommen werden.

Um zu einem gewünschten Maß an Wettbewerb zu kommen, der zu einer Entscheidungsfreiheit für den Verbraucher führt, sind die folgenden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission erforderlich:
UEIL fordert Entscheidungsfreiheit
Entscheidungsfreiheit  kann nur durch verbindliche Regeln erzielt werden

  1. Die Hinzufügung eines Absatzes in den Definitionen in Artikel 1 der neuen Gruppenfreistellungsverordnung, in dem der Status eines unabhängigen Marktbeteiligten definiert wird.
  2. Klarstellungen in den beiliegenden Richtlinien mit dem doppelten Ziel der Bereitstellung weiterer Erklärungen für Interessengruppen dazu, wie die Vorschriften zum Zugang zu Instandhaltungs- und Wartungsinformationen und Gewährleistungen von allen Marktbeteiligten zu verstehen sind, und um sicherzustellen, dass alle Marktbeteiligten (Reparaturwerkstätten ebenso wie Wartungs- und Ersatzteildienstleister) als Zubehörmarktbeteiligte in Betracht gezogen werden.
  3. Die Hinzufügung verbindlicher Vorschriften in Form einer Kernbeschränkung unter Artikel 5 der neuen Gruppenfreistellungsverordnung oder als eigener Artikel in derselben Verordnung anstatt als Richtlinien und zwar zu den Problemen des Zugangs zu technischen Instandhaltungs- und Wartungsinformationen und Missbrauchsgewährleistungen, die die für die Marktbeteiligten nötige Rechtssicherheit schaffen.

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