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Anlage: Steuerabschreibungsmodell für anlagentechnische Investitionen im Heizungsbereich der Verbändeinitiative Energieeffizienz und Klimaschutz
1. Reduzierung des Primärenergiebedarfs und Technologieoffenheit
Die UNITI begrüßt ausdrücklich die zentralen energiepolitischen Zielsetzungen des Energiekonzeptes der Bundesregierung für den Wärmemarkt. Insbesondere begrüßt UNITI, dass im Energiekonzept der Bundesregierung die Reduzierung des Primärenergiebedarfs die zentrale energiepolitische Zielgröße ist.
Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen sämtliche Technologien, die zu einer Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebestand wirtschaftlich beitragen, durch den Endverbraucher genutzt werden können. Aus diesem Grund sieht UNITI den Grundsatz der Technologieoffenheit, Ideologiefreiheit und Wirtschaftlichkeit als den wesentlichen Eckpfeiler der Energiewende im Wärmemarkt. Er ist auch deshalb notwendig, weil gerade im Gebäudebestand unterschiedlichste Ausgangssituationen zu berücksichtigen sind (Standort des Gebäudes, Bautechnik, Anlagentechnik, soziale Verhältnisse, weitere Faktoren).
Die konsequente Umsetzung dieses Grundsatzes ist daher zwingende Voraussetzung für
2. Keine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien
Für den Bereich des Gebäudebestandes widerspricht das EEWärmeG bzw. die mit diesem Gesetz ermöglichte Umsetzung in Baden-Württemberg für den Gebäudebestand klar dem Grundsatz des Energiekonzeptes. Die Einführung von prozentualen Zwangsvorgaben für die Nutzung von Erneuerbaren Energien im Gebäudebestand verhindert die Ausschöpfung des eigentlich vorhandenen Modernisierungspotenzials. Diese Zwangsverpflichtung hat in der Praxis dazu geführt, dass sich Modernisierungsmaßnahmen verteuern und auf diesem Wege Modernisierungswillige „bestraft" werden.
Die Nutzung von Erneuerbaren Energien zählt neben den Maßnahmen zur Effizienzsteigerung durch Anlagenmodernisierung, Wärmedämmung etc. zu den möglichen Optionen zur Reduzierung des Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand. Allerdings lehnt UNITI jede Art von Zwangsvorgabe bzw. verordneter Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien strikt ab.
3. Setzen auf Anreizsysteme mit Breitenwirkung
(kein Ordnungsrecht)
Die UNITI begrüßt den Ansatz des Energiekonzeptes der Bundesregierung, nicht auf Ordnungsrecht, sondern auf Anreize zur Modernisierung und auf Beratung / Information zu setzen.
Aus Sicht der UNITI kann eine steuerliche Absetzbarkeit von Modernisierungsmaß-nahmen ein sehr erfolgversprechender Ansatz sein. Voraussetzung wäre, dass ein-fache Sanierungsmaßnahmen, wie z.B. ein Kesseltausch mit effizienter Brennwerttechnik, absetzbar sind. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungen an Wohngebäuden sah eine solche Möglichkeit noch nicht vor. Dies sollte im Falle einer Überarbeitung unbedingt korrigiert werden.
UNITI unterstützt ausdrücklich den Vorschlag eines Steuerabschreibungsmodells für anlagentechnische Investitionen im Heizungsbereich der Verbändeinitiative Energieeffizienz und Klimaschutz (Anlage).
In Ergänzung zu staatlichen Fördermaßnahmen kann die erforderliche energetische Sanierung im Gebäudebestand auch durch freiwillige Initiativen innerhalb der einzelnen Branchen des Wärmemarktes gefördert werden. Solche freiwilligen Modernisierungsinitiativen sollten durch die Politik auch entsprechend gewürdigt werden, sofern sie erfolgreich zur Reduzierung des Primärenergiebedarfes im Gebäudebestand bei-tragen.
4. Keine Umlage- bzw. Steuermodelle zur Förderung Erneuerbarer Energien
Im Zusammenhang mit der Novelle des EEWärmeG sind Umlage- oder Steuermodelle zur Förderung Erneuerbarer Energien derzeit im Gespräch. Solche Modelle, die zu einer „künstlichen" Marktbevorteilung bzw. Marktdiskriminierung bestimmter Technologien bzw. Energieträger gegenüber anderen führen, hält UNITI grundsätzlich für kontraproduktiv. Sie widersprechen dem Grundsatz des Energiekonzeptes mit den genannten negativen Auswirkungen. Sie tragen zudem maßgeblich zur Verunsicherung der Verbraucher und zur Verteuerung der Wärmeversorgung bei. Insbesondere wären von solchen Modellen sozial schwächere Haushalte betroffen.
5. Zusammenfassung der UNITI-Position
Zusammenfassend positioniert sich UNITI zum EEWärmeG mit Bezug auf den Gebäudebestand wie folgt:
Durch Beachtung dieser Prämissen können die energiepolitischen Ziele in eine realistische Reichweite rücken. Gleichzeitig kann damit die gewohnt zuverlässige Qualität bei der Versorgung der Endverbraucher mit Wärme in einem leistungsorientierten Energieversorgungsmarkt aufrechterhalten werden. Die langfristige Akzeptanz für die energiepolitischen Zielstellungen durch die Endverbraucher in Deutschland dürfte damit ebenfalls zu erwarten sein.
Kurzvorstellung UNITI
UNITI ist der Bundesverband des mittelständischen Mineralölhandels, in dem 6 Regionalverbände und etwa 1700 Mitgliedsunternehmen organisiert sind. UNITI repräsentiert ca. 90% des organisierten Mineralölmittelstandes, der in den Bereichen Kraft-, Brenn- und Schmierstoffhandel tätig ist. Die UNITI-Mitglieder liefern ca. 80% aller festen und flüssigen Brennstoffe in den deutschen Wärmemarkt. Neben dem Heizöl EL für die ca. 6 Mio. Ölheizungssysteme in Deutschland gehören weitere Energieträger wie Holzpellets, Flüssiggas, Briketts, Scheitholz, mitunter auch Erdgas und Strom, zum Produktportfolio der UNITI-Mitglieder. Teilweise ist der mittelständische Handel auch Anbieter technischer Dienstleistungen im Bereich der Wärmeerzeuger, was sich in einzelnen Fällen durchaus auch bis hin zu Contracting-Dienstleistungen erstreckt.
Die von UNITI vertretenen Unternehmen tragen damit zentrale Verantwortung für die zuverlässige Versorgung der Endverbraucher mit Energieträgern zur häuslichen Wärmeerzeugung. Der mittelständische Brennstoffhandel ist gleichzeitig Kernelement eines leistungsstarken und fairen Wettbewerbs im Energieversorgungsmarkt in Deutschland.
Berlin, Oktober 2011