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UNITI-Stellungnahme Consultation Paper on Guidelines on the Limited Network Exclusion under PSD2

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) führte zwischen dem 15.07. und dem 15.10. eine öffentliche Konsultation zur überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) durch. Ziel ist es, Klarheit über die Anwendung der PSD2-Bereichsausnahme der sogenannten „begrenzten Netzwerke“ (LNE) zu erlangen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Zu diesen Zahlungsinstrumenten in begrenzten Netzwerken gehören Kundenkarten, Tankkarten, Karten für öffentliche Verkehrsmittel und Essensgutscheine. Die EBA habe Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen festgestellt und sieht nun erhebliche Einschränkung der bestehenden PSD2 Bereichsausnahme vor.

UNITI setzt sich klar für die Erhaltung der Bereichsausnahme ein und hat sich entscheidend an der Branchenpositionierung eingebracht

"Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft" (GZ III C 3 - S 7160-a/20/10001 :001 | DOK 2021/1049364) UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V. ("UNITI") repräsentiert rund 90 Prozent des organisierten Mineralölmittelstandes in Deutschland. DKV EURO SERVICE GmbH + Co. KG (DKV), UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG (UTA) und die LOGPAY TRANSPORT SERVICES GMBH (LOGPAY) sind die europaweit führende Tankkartenemittenten mit einem Produktangebot für vornehmlich gewerbliche Unternehmen der Güter- und Personentransportbranche (B2B) zur Unterwegsversorgung deren Kraftfahrzeuge. I. UNITI, DKV, UTA und LOGPAY bitten das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzministerien der Länder, zu berücksichtigen, dass Tankkarten keine Kreditkarten sind: ➢ Tankkartenemittenten vereinbaren mit den Mineralölgesellschaften und den Tankkartennutzern das, was die Finanzbehörden seit Jahren umsatzsteuerrechtlich anerkennen: Die Lieferung von Kraftstoff als Reihengeschäft. Gemeinsame Stellungnahme Seite | 2 ➢ Wird die Tankkarte dem Tankstellenbetreiber vorgelegt und die Transaktion vom Tankkartenemittenten autorisiert, steht der Tankkartennutzer in keiner Rechtsbeziehung zur Mineralölgesellschaft. Es gibt nur die folgenden Rechtsbeziehungen: Mineralölgesellschaft Tankkartenemittent Tankkartenemittent Tankkartennutzer Es gibt demzufolge kein Grundgeschäft zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Tankkartennutzer, das der Tankkartenemittent finanzieren kann. ➢ Tankkartenemittenten schließen mit Mineralölgesellschaften keine Vereinbarung dahingehend, dass die Mineralölgesellschaft die Tankkarte als Zahlungsmittel akzeptiert. ➢ Tankkartenemittenten betreiben auch kein Finanzierungsgeschäft; der Begriff "Tankkreditkarte", von dem mitunter die Rede ist, geht an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Tankkartengeschäfts vorbei. ➢ Zusammengefasst: Die Tankkarte ist keine Kreditkarte. In allen wesentlichen Punkten weichen beide Karten grundlegend voneinander ab (Darstellung folgt auf der nächsten Seite):