Inhaltliche Aspekte
§ 3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
Aus Sicht des Brennstoffhandels scheinen die vorgesehenen Informationspflichten gemäß §3 in Verbindung mit §4 CO2KostAufG technisch umsetzbar zu sein. Begrüßenswert ist dabei insbesondere, dass der Gesetzgeber versucht, für alle Brennstofflieferanten Klarheit bei dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung jeweils zugrunde zu legenden Zertifikatepreis zu schaffen. Dies ist vor allem deshalb geboten, weil die Brennstofflieferung im Regelfall über einen mehrstufigen Vertrieb erfolgt und der Brennstofflieferant somit in den meisten Fällen nicht identisch ist mit dem Inverkehrbringer bzw. mit dem Verantwortlichen gemäß BEHG.
§4 Maßgeblicher Zertifikatepreis
Regelungen, die einen einheitlich zu verwendenden Zertifikatepreis sicherstellen, sind -wie bereits unter §3 angeführt- zu begrüßen. Dies scheint mit §4 CO2KostAufG gelungen, insbesondere auch über die Zertifikate-Festpreisphase hinaus. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Bekanntgabe des maßgeblichen Preises der Emissionszertifikate in den späteren Geltungsperioden durch die zuständige Behörde für die rechtssichere Brennstofflieferung unabdingbar ist. Diese Bekanntgabe muss jederzeit technisch, rechtzeitig und rechtsverbindlich von der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
§ 10 Einsatz von klimaneutralen Ersatzbrennstoffen
Der Begriff „klimaneutrale Ersatzbrennstoffe“ in der Überschrift zu §10 ist nach unserer Kenntnis keine Kategorie des Gebäudeenergiegesetzes oder einer sonstigen EU-Regulierung. Üblicherweise wird dagegen der Begriff der „Erneuerbaren Energien“ in der EU- und nationalen Legislative verwendet. Der Begriff der „Erneuerbaren Energien“ sollte somit auch hier in der Überschrift zu §10 zur Anwendung kommen. Was speziell §10 Absatz 2 betrifft, wären die biogenen flüssigen Brennstoffe unter der Kategorie „Erneuerbare Energie“ in der Überschrift umfasst, auch in Übereinstimmung mit §3 Gebäudeenergiegesetz. Somit würde diese begriffliche Änderung zu einer durchgängigen Verwendung einer bereits definierten Begriffskategorie führen.
§ 10 Einsatz von klimaneutralen Ersatzbrennstoffen, Absatz 2
Kritisch bewerten wir, dass der Vermieter für die Differenzkosten zwischen Erneuerbaren Brennstoffen und fossilen Brennstoffen aufkommen soll. Die Klimaziele werden nur erreichbar sein, wenn neben Energieeinsparung und Effizienzmaßnahmen ein zunehmender Einsatz Erneuerbarer Energien, ob in fester, flüssiger, gasförmiger Form oder als erneuerbar erzeugter Strom, stattfindet. Vermieter sollten nicht demotiviert werden, durch die offenbar hier vorgesehene einseitige Kostenbelastung zunehmend auch Erneuerbare Energien einzusetzen. Die Erreichung der Klimaziele ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Redaktionelle Anmerkungen:
§4 Absatz 2
Hier muss vermutlich der Bezug zu Absatz 1 erfolgen: „(2) Die zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veröffentlicht die nach Satz Absatz 1 Nummer 2 bis 4 maßgeblichen Preise …“. Ansonsten wäre der Bezug nicht nachvollziehbar.
Berechnungsformel der Kohlendioxidkosten, Seite 32
Die angegebene Berechnungsformel ist nicht nachvollziehbar und sollte überprüft werden.