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UNITI-Stellungnahme zur Konzeption „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“

Der UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V. nimmt hiermit Stellung zu dem Entwurf eines Gesetzes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen ab 1. Januar 2024.

Einleitung

UNITI unterstützt die Klimazielvorgaben der Bundesregierung und die Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes in Deutschland bis 2045. In diesem Kontext werden ambitionierte Maßnahmen zur Energieeinsparung in Kombination mit der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energieträger dringend erforderlich sein. Die Komplexität dieser Aufgabe zeigt sich auch an mehreren Stellen im Koalitionsvertrag, u.a. in „Wohnen ist ein Grundbedürfnis und so vielfältig wie die Menschen. […] Dabei haben wir die Vielfalt der Rahmenbedingungen und Wohnformen und individuellen Bedürfnisse der Menschen in ländlichen und urbanen Räumen im Blick“.

Die mit dem Koalitionsvertrag in Aussicht gestellte Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent Erneuerbaren Energie betrieben werden soll, ist mit der vorliegenden Konzeption der beiden Ministerien nunmehr konkretisiert worden.
Wir begrüßen, dass das vorliegende Konzept mit der Möglichkeit einer breiten Beteili-gung zur Diskussion gestellt worden ist und gehen gleichzeitig davon aus, dass im Rah-men der Novellierung der betreffenden gesetzlichen Grundlage -des Gebäudeenergiege-setzes GEG- eine breite Konsultation unter Einbeziehung aller betroffenen Verkehrskreise erneut ermöglicht wird.


Die integrierte Betrachtung von Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit und eine auf diesem Fundament ausgerichtete Klimapolitik ist dringend ge-boten. Nach unserer festen Überzeugung ist dies nur möglich, wenn bei der Weiterent-wicklung der politischen und legislativen Instrumentarien und Rahmenbedingungen der Grundsatz von klimazielkonformer Energieträgerneutralität und Technologieoffenheit unvoreingenommen und uneingeschränkt Berücksichtigung findet. Das trifft in besonde-rer Weise auf den Gebäudesektor zu.
In diesem Sinne möchten wir zur vorliegenden Konzeption der Ministerien wie folgt Stel-lung nehmen:

1 Grundsatzpositionen zur Konzeption
1.1 Die Einstufung von Biomasse, grünem Wasserstoff und anderen strombasierten syntheti-schen Brennstoffen als sogenannte „knappe Ressourcen“ halten wir für kontraproduktiv.
(Seite 3, 1. Absatz)

Politische bzw. ordnungsrechtliche Ausschlüsse oder Diskriminierungen von Lösungsoptionen bzw. die Einschränkung auf nur sehr vereinzelte Erfüllungsmöglichkeiten werden dazu führen, dass sich eine Vielfalt von Märkten und Nachfrageprofilen von vornherein nicht entwickeln kann. Wie in der Einleitung zu dieser Stellungnahme festgestellt, ist das Angebot einer Vielfalt von Erfüllungsoptio-nen ganz grundsätzlich, aber insbesondere für den sehr heterogenen Gebäudesektor mit den un-terschiedlichsten Lebensmodellen und -situationen in den Privathaushalten sowie regionalen Ge-gebenheiten von elementarer Bedeutung, letztendlich auch für das Erreichen einer breiten Akzep-tanz für die anstehenden sehr herausfordernden Aufgaben. Es geht um das Ermöglichen individu-eller passgenauer Lösungen. Insofern halten wir die hier genannte Aussage gleich zu Beginn der Konzeption für unbegründet, kontraproduktiv und nicht lösungsorientiert.


1.2 Befürwortung der „Erfüllungsoptionen auf einer Ebene“
(Seite 3, letzter Absatz)

Den Ansatz „Erfüllungsoptionen auf einer Ebene“ mit seinem breiteren Angebot an Lösungsmög-lichkeiten befürworten wir. Die in der Konzeption in Aussicht gestellte „Erfüllungsoptionen mit Stu-fenverhältnis“ lehnen wir ab. Auf die Notwendigkeit des technologieoffenen Grundsatzes haben wir in der Einleitung hingewiesen.
1.3 Die Erfüllungsoptionen müssen um Erneuerbare X-to-Liquid (XtL)–Brennstoffe erweitert wer-den.


Die energieträgerseitigen Erfüllungsoptionen müssen um die Erneuerbaren XtL-Brennstoffe er-gänzt werden. Dazu gehören vor allem die synthetischen grünstrombasierten Power-to-Liquid (PtL)-Brennstoffe sowie die synthetischen Biomass-to-Liquid (BtL)-Brennstoffe. Die Herstellungs-technologien für diese Brennstoffe sind reif für den Markthochlauf, die Markt- und Produktions-potenziale sind grundsätzlich vorhanden und Projekte zeigen die hervorragenden Verwendungsei-genschaften. Die Logistik für eine flächendeckende Versorgung ist vorhanden. Anwendungsseitig werden Brennwertgeräte oder auch Hybridsysteme angeboten, die für solche Energieträger be-reits ausgelegt sind (z.B. mit dem „Green Fuels-ready“-Label). Notwendige Bedingung für die Mög-lichkeit der Verbraucher*innen, auch diese Erfüllungsoption im Gebäudesektor nutzen zu können (was sich zum Beispiel in ländlichen Regionen anbietet) ist deren regulative Anerkennung als Er-neuerbare Energie. Die Anerkennung Erneuerbarer XtL-Brennstoffe wäre eine zielführende Bereicherung des Portfolios an technologischen und energieträgerseitigen Erfüllungsoptionen, wie sie im Konzept dargelegt sind.


1.4 „Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse“, Konkretisie-rung von 65%-Erfüllungsoptionen
(Seite 4, 3. Absatz)

Die Berücksichtigung der Biomasseheizung auf Basis fester Biomasse (z.B. Holzpelletheizungen) als Erfüllungsoption unterstützen wir ausdrücklich.
Im Falle von flüssiger Biomasse gehen wir davon aus, dass aufgrund einer nachgewiesenen Beimi-schung in Höhe von 65 Prozent die Erfüllung der Anforderung an eine Biomasseheizung ab dem 1.1.2024 gegeben ist. Dies geht aus dem Text dieses Absatzes nicht eindeutig hervor.
Auf die unter Punkt 1.3 erläuterte Notwendigkeit, die anerkannten Erneuerbaren Energieträger um die XtL-Brennstoffe zu erweitern, sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen.


1.5 Einbau einer Hybridheizung
(Seiten 4 und 5)

Das hier dargelegte Spektrum von Lösungsmöglichkeiten begrüßen wir ausdrücklich. Es stellt sich aber die Frage, wie über die hier genannten Erfüllungsmöglichkeiten hinaus weitere Lösungen von Technologie-Energieträger-Kombinationen berücksichtigt werden.

In Analogie zu dem genannten Beispiel der Hybridheizung bestehend aus einer Wärmepumpe und einem Heizkessel, der (noch) mit einem fossilen Energieträger betrieben wird, sollten auch für an-dere Erfüllungsoptionen nachvollziehbare Prozentwerte angegeben werden. Im Rahmen einer se-paraten Konsultation sollte ausgearbeitet werden, welche Maßnahmen zu welchen prozentualen Erfüllungsbeiträgen zu der EE-Vorgabe in Höhe von 65 Prozent führen.


1.6 Heutige Regelung zur begrenzten Betriebslaufzeit von Öl- und Gasheizungen zunächst besser vollziehen.
(Seite 12)

Bevor eine ordnungsrechtliche Neuerung der möglichen Betriebslaufzeit ins Auge gefasst wird, sollte zunächst ein konsequenter Vollzug der heute existierenden Regelung gemäß geltender Fas-sung des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen.

Auch die heute geltenden Ausnahmen vom Betriebsverbot, vor allem für die Brennwertheizungen, halten wir weiterhin für sinnvoll. Zudem ist perspektivisch eine effiziente Nutzung von Erneuerba-ren Gasen oder Erneuerbaren Flüssigbrennstoffen möglich.

Die Beibehaltung der heute geltenden Ausnahmeregelung gemäß § 73 Abs. 1 GEG erachten wir zum Abfangen möglicher sozialer Härten für grundsätzlich sinnvoll.
1.7 Härte- und Sonderfälle: Heizungshavarien sowie Anschluss an ein Wärmenetz ist absehbar, aber noch nicht möglich
(Seiten 8 und 10)

Den Ansatz, im Havariefall oder im o.g. Sonderfall ggf. eine gebrauchte Heizung einbauen zu lassen, erscheint uns abwegig und auch nicht erforderlich zu sein. Warum nicht sofort der Einbau eines modernen und zukunftsweisenden Heizungssystems vorgenommen werden kann, können wir nicht nachvollziehen. Es gibt zahlreiche Lösungsoptionen. Zum Beispiel wäre aus unserer Sicht der Einbau eines von Heizungsherstellern gelabeltes H2- oder Green Fuels ready-Gerät weitaus zielfüh-render, auch mit Blick auf begrenzte personelle Ressourcen von Fachkräften. Das gilt adäquat auch für nicht vorhandene Wärmenetzanschlüsse. Auf die Problematik von Gewährleistung und Haftung beim Einbau von gebrauchten Heizungen sei an dieser Stelle hingewiesen.

1.8 Einsatz von Erneuerbaren Energien nicht erschweren durch unverhältnismäßige Mieterschutzvorschriften
(Seite 4, Absatz 4)

Die Klimazielerreichung ist nur mit zunehmendem Einsatz erneuerbarer Energieträger zu bewerk-stelligen. Die in der Konzeption vorgeschlagene pauschale Mieterschutzvorschrift konterkariert al-lerdings in dieser Form den Weg zu mehr Erneuerbaren Energien. Die Nutzungsmöglichkeiten von Erneuerbaren Energien beim Neueinbau einer Heizung sollten nicht unverhältnismäßig erschwert werden, gleichwohl ein bestimmtes Mieterschutzniveau nicht aus dem Auge verloren werden darf.

Im Sinne eines Mieterschutzes vor höheren Kosten könnte beispielsweise geprüft werden, in wie-weit bei Einbau einer neuen Heizung mit Umstellung auf grüne Gase mit geeigneten Effizienzmaß-nahmen gekoppelt werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für die Nutzung flüssiger Erneuerbarer Energieträger nach erfolgtem Heizungs-Neueinbau. Eine vertiefende Konsultation zu den Möglich-keiten des Einsatzes Erneuerbarer Energieträger und gleichzeitiger Vermeidung einer unverhält-nismäßigen Kostenbelastung für die Mieter*innen erachten wir für sinnvoll.

2. Zu den Fragen:
Seiten 7 und 8

2.1 Wie beurteilen Sie die Einführung eines Stufenverhältnis bei den Erfüllungsoptionen?
Mit Verweis auf o.a. Punkt 1.2 befürworten wir die Erfüllungsoptionen auf einer Ebene. Dagegen lehnen wir das Stufenverhältnis ab.

2.2 In welchem Verhältnis sollen Wärmepumpen zu Wärmenetzen stehen? Soll es auch möglich sein, eine dezentrale Wärmepumpe einzubauen, wenn vor Ort ein Wärmenetz vorhanden und der Anschluss daran möglich ist?

Nicht nur Wärmepumpen, sondern grundsätzlich jede Art eines individuellen Heizungssystems sollte eingebaut werden können, wenn die künftige Vorgabe des Erneuerbaren Energieanteils er-füllt wird. Darüber hinaus gehört der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §109 GEG auf den Prüfstand (vgl. auch Antwort zu Frage 2.3).

2.3 Ist die Frist für die Vorlage eines Transformationsplans für die Wärmenetzbetreiber ausrei-chend? Wie kann die Einhaltung der Voraussetzung nachgewiesen werden?

Während für den Neueinbau individueller Heizsysteme die Erfüllung des 65%-EE-Anteils ab dem 1.1.2024 in der Konzeption gefordert wird, ist im Vergleich dazu für Wärmenetze eine solche An-forderung nicht vorgesehen. Die vorliegende Konzeption sieht viel mehr vor, dass bei einem An-schluss an ein Wärmenetz pauschal „unterstellt“ wird, dass das Wärmenetz auf der Grundlage an-derer Vorgaben und Anreize schrittweise erst bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme liefern können muss.

In Bezug auf die Klimaschutzanstrengungen sowie vor allem auch auf faire Marktbedingungen zwi-schen den Erfüllungsoptionen ist dieser Ansatz für uns nicht nachvollziehbar. Die Konkretisierung der EE-Anforderungen an Wärmenetze ist unseres Erachtens unbedingt erforderlich. Zudem sollte der bereits erwähnte, heute regulativ ermöglichte Anschluss- und Benutzungszwang „zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes“ gemäß §109 GEG gestrichen werden. Die hier gestellte Frage nach einer Frist für die Vorlage eines Transformationsplans für Wärmenetzbetreiber hat sich damit erübrigt.

2.4 Falls der Transformationsplan nicht oder nicht richtig umgesetzt wird: Wie sollte dann die Anrechnung erfolgen?

Diese Frage an sich verdeutlicht unserer Ansicht nach, dass die Nicht-Umsetzung eines Transfor-mationsplans nicht ausgeschlossen werden kann. Das spricht für die unter 2.3 vorgeschlagene Kon-kretisierung der Anforderungen an Wärmenetze im Sinne der EE-Vorgaben.

2.5 Kann Abwärmenutzung bei RLT-Anlagen als EE eingestuft und berücksichtigt werden?

Die Berücksichtigung der Abwärmenutzung bei RLT-Anlagen ist u.E. grundsätzlich sinnvoll.

2.6 Sollte die Einführung einer zu Wärmepumpen vergleichbaren äquivalenten Leistungszahl der Wärmerückgewinnung vorgesehen werden?

Die Einführung einer Leistungszahl für Wärmerückgewinnungssysteme ist u.E. grundsätzlich sinnvoll.

2.7 Sollten die hybriden Systeme (bspw. Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ausgeweitet werden?

Eine Ausweitung erscheint sinnvoll. Ohnehin stellt sich die Frage, ob über die Benennung der Er-füllungsoptionen hinaus auch zusätzlicher Spielraum für weitere zukünftige Lösungsoptionen un-ter Einhaltung bestimmter Kriterien gegeben werden sollte.

2.8 Welche weiteren erneuerbaren Erfüllungsoptionen sehen Sie?

Mit Verweis auf o.g. Punkt 1.3 sollten die Erfüllungsoptionen um die X-to-Liquid (XtL)–Brennstoffe erweitert werden, wenn sie Erneuerbare Energieträger sind. Dazu gehören grünstrom- und bioba-sierte Brennstoffe.

2.9 Vor dem Hintergrund, dass alle Heizungen in Deutschland bis spätestens 2045 klimaneutral Wärme erzeugen müssen, stellt sich folgende Frage: Sollte der fossile Anteil bei Hybridanlagen nur zeitlich befristet zugelassen werden?

Es müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen so geschaffen werden, dass erneuerbare flüssige und gasförmige Brennstoffe die noch restlichen fossilen Anteile in Hybridanlagen bis zum Jahr 2045 ablösen können. Das gilt in gleicher Weise für alle anderen Wärmeversorgungssysteme. Marktsei-tige und technische Voraussetzungen sind bei den flüssigen und gasförmigen Erneuerbaren Energieträgern gegeben. Eine möglichst schnelle Etablierung der entsprechenden Rahmenbedin-gungen würde den Hochlauf Erneuerbarer Energieträger so ermöglichen, dass sich diese Frage nicht stellen wird.

2.10 Welche Nachhaltigkeitskriterien halten Sie für flüssige, feste und gasförmige Biomasse für erforderlich?

Auf EU-Ebene regelt die Renewable Energies Directive (RED II) die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biomassen. Die Vorgaben sind in Deutschland u.a. in Form der Biomassestrom-Nach-haltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 etabliert. Somit sind für Nachhaltigkeitskriterien be-reits regulative Instrumentarien vorhanden.

Sollte sich mit Bezug auf die geplante Gesetzesnovellierung des Gebäudeenergiegesetzes und die darin vorgesehene Etablierung der 65%-EE-Vorgabe beim Heizungs-Neueinbau ggf. Anpassungs-bedarf ergeben, wäre eine Konsultation mit den betroffenen Verkehrskreisen zu empfehlen. An-sonsten sollte auf die bereits bestehenden Regularien zurückgegriffen werden.

2.11 Wie sollte die Umsetzung erfolgen, wenn aufgrund von Fachkräftemangel und Material-mangel der Einbau einer Wärmeerzeugungsanlage auf der ersten Stufe nicht möglich ist?
Wir verweisen auf Punkt 1.2 und die Antwort zur Frage 2.1.
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2.12 Welche Erfüllungsoptionen sehen Sie im Fall eines außerplanmäßigen Heizungsaustauschs im Winter, bei denen ein Austausch mit einer der Optionen der ersten Stufe allein aus Zeitgrün-den kaum möglich ist?

Diese Frage an sich unterstreicht nochmals, dass regulativ stark eingeschränkte Erfüllungsmöglich-keiten der geplanten EE-Vorgabe -wie beim Stufenmodell- zu großen Problemen in der praktischen Umsetzung führen werden. Der Ansatz „Erfüllungsoptionen auf einer Ebene“ wird hiermit noch-mals unterstützt. Wir verweisen auf unsere o.g. Punkte 1.2 und 1.7.

2.13 Wie können Gasetagenheizungen oder Einzelöfen unter Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vor-gabe ausgetauscht werden, sofern keine Zentralisierung der Heizungsanlage geplant ist?
Hierzu haben wir keine Anmerkungen.

2.14 Welche Anforderungen muss das Wohnungseigentumsgesetz stellen, damit die Eigentü-merversammlung fristgemäß die Entscheidung zur Erfüllung der Pflicht treffen kann?
Hierzu haben wir keine Anmerkungen.

2.15 Bis 2045 müssen alle Heizungen auf erneuerbare Energien oder Abwärme umgestellt sein. Wie soll dieses Ziel in den Sonder- und Härtefällen erreicht werden?
Wir verweisen auf unseren o.g. Punkt 1.7.

2.16 Wie beurteilen Sie die Möglichkeit von Zwischenlösungen durch temporär gemietete oder geleaste (ggf. gebrauchte) Gaskessel?
Wir verweisen auf unseren o.g. Punkt 1.7.

2.17 Wie lang sollten die Fristen für die Erfüllung der Pflicht im Rahmen der Härte- und Sonder-fallregelungen sein?
Wir verweisen auf unseren o.g. Punkt 1.7.

2.18 Sollen Nachtspeicherheizungen unter die Regelungen für Einzelöfen fallen und beim Ausfall ausgetauscht werden müssen?
Hierzu haben wir keine Anmerkungen.

2.19 Welche Kreditprogramme oder Förderprogramme können die Zahl der Härtefälle reduzie-ren?
Hierzu haben wir keine Anmerkungen.

2.20 Welche Rolle können Contracting-Angebote insbesondere zur Reduzierung der Anzahl von Härtefällen spielen? Mit welchen Maßnahmen kann der Bund dieses Angebot unterstützen?
Contracting kann ein mögliches Angebot bei Härtefällen sein, wenn die Anforderungen an die Nut-zung EE-Anteile gleichermaßen zum Tragen kommen. Durch die Möglichkeit, im Härtefall zwischen verschiedenen Optionen entscheiden zu können, sind Kundinnen und Kunden in der Lage, auch persönliche wirtschaftliche Abwägungen treffen zu können. Letztendlich sollte dies zu höherer Ak-zeptanz für die klima- und energiepolitischen Vorgaben führen.

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2.21 Wie können Fördermaßnahmen die Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe sinnvoll unterstüt-zen?
Staatliche Förderprogramme können starke zusätzliche Impulse bieten. Sie sollten offen für alle klimazielkonformen Technologien, Erneuerbare Energieträgernutzungen und Lösungsoptionen ausgestaltet werden.

2.22 Soll eine verpflichtende Beratung nach 15 Jahren eingeführt werden? Welcher Sachkundige sollte die Beratung nach 15 Jahren durchführen können?
Die Einführung einer alle 15 Jahre wiederkehrenden verpflichtenden Beratung halten wir grund-sätzlich für problematisch. Abgesehen von der Frage, ob dauerhaft ausreichend Fachpersonal al-lein für Beratungsleistungen zur Verfügung steht, könnte der finanzielle und zeitliche Aufwand auf Akzeptanz- und Umsetzungsprobleme stoßen. Fragen des Vollzugs dieser Verpflichtung sowie dadurch ausgelöste Konfliktsituationen sind nicht abschätzbar, Klimaschutzeffekte nicht klar er-sichtlich.

Alternativ und nach unserer Auffassung weit zielführender wären beispielsweise Informationsver-anstaltungen zu den Themen Hausbau, Effizienzmaßnahmen und Erneuerbare Energieträger, die in den Regionen, ggf. auch unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten (Stadt-Land, Zuzugs-Wegzugs-Region, Wirtschaftskraft etc.) beispielsweise abendlich durchgeführt werden. Der Aus-tausch der Verbraucher*innen mit qualifizierten und unabhängigen Energieberatern und unterei-nander im Rahmen dieser Informationsabende könnte entscheidende Impulse für das Interesse an individuelle Beratungen zu z.B. individuellen energetischen Bewertungen der Immobilien oder zur Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne setzen.

Die Informationsabende sollten für die Teilnehmer*innen kostenlos zugänglich sein. Insofern könnte die Möglichkeit einer wirksamen öffentlichen finanziellen Förderung solcher Veranstaltun-gen geprüft werden.

2.23 Wie kann unter Berücksichtigung der neuen Digitalisierungsmöglichkeiten eine Kontrolle des effizienten Betriebs stattfinden?
Grundsätzlich sollten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Sinne einer Informationsquelle für die Verbraucher*innen selbst nutzbar gemacht werden. Datenschutzbestimmungen sind zu be-rücksichtigen.

2.24 Welche Maßnahmen kann der Bund ergreifen, um Fachkräfteengpässe zu vermeiden?
Grundsätzlich sollten Ausbildungsberufe, bei denen heute ein Fachkräftemangel herrscht und die dringend erforderlich für die technische Umsetzung der energie- und klimapolitischen Maßnah-men im Gebäudesektor sind, in der Öffentlichkeit attraktiver präsentiert und angehenden Berufs-einsteigern in geeigneter Weise frühzeitig nähergebracht werden. Die Beantwortung dieser Frage sollte aber den entsprechenden berufsständischen Organisationen vorbehalten bleiben.
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2.25 Welche zusätzlichen Maßnahmen zum effizienten Vollzug der Vorgaben sehen Sie?
Hierzu haben wir keine Anmerkungen.

Wir bedanken uns für Gelegenheit, zur Konzeption Stellung zu beziehen. Für Fragen und persönli-che Gespräche stehen wir selbstverständlich sehr gern zur Verfügung.
Kontakt:

UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V.
Jägerstraße 6, 10117 Berlin
Tel.: +49 (0) 755 414 - 300
E-Mail: info@uniti.de
(Registernummer im Lobbyregister: R002822)