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UNITI-Stellungnahme zum Entwurf des BMF-Schreibens "Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft"

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 07.10. UNITI und weitere Verbände aufgefordert, ihre Stellungnahme zum BMF-Schreiben der „umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft“ abzugeben

Hintergrund ist das Urteil vom 15. Mai 2019 des EuGH in der Rechtssache Vega International Car Transport and Logistic. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe der EuGH weitere Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um den jeweiligen Sachverhalt als umsatzsteuerrechtliches Reihengeschäft würdigen zu können, so das BMF. Damit sei eine Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Juni 2004, BStBl I 2004, S. 605 erforderlich, welche schon zum 1. Januar 2022 wirksam werden sollte. Der neue BMF-Entwurf in seiner jetzigen Form hätte folgenschwere Auswirkungen auf die Akzeptanz von Tankkarten und das Tankkartengeschäft allgemein.

 

Die UNITI-Mitlgieder haben darauf hin eine Task-Force gegründet, sich intensiv mit weiteren Verbänden abgestimmt und eine argumentationsreiche Stellungnahme dem BMF zukommen lassen. Update: Die Frist zur Abgabe wurde auf den 02.12. verlängert:

"Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft" (GZ III C 3 - S 7160-a/20/10001 :001 | DOK 2021/1049364) UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e. V. ("UNITI") repräsentiert rund 90 Prozent des organisierten Mineralölmittelstandes in Deutschland. DKV EURO SERVICE GmbH + Co. KG (DKV), UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG (UTA) und die LOGPAY TRANSPORT SERVICES GMBH (LOGPAY) sind die europaweit führende Tankkartenemittenten mit einem Produktangebot für vornehmlich gewerbliche Unternehmen der Güter- und Personentransportbranche (B2B) zur Unterwegsversorgung deren Kraftfahrzeuge. I. UNITI, DKV, UTA und LOGPAY bitten das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzministerien der Länder, zu berücksichtigen, dass Tankkarten keine Kreditkarten sind: ➢ Tankkartenemittenten vereinbaren mit den Mineralölgesellschaften und den Tankkartennutzern das, was die Finanzbehörden seit Jahren umsatzsteuerrechtlich anerkennen: Die Lieferung von Kraftstoff als Reihengeschäft. Gemeinsame Stellungnahme Seite | 2 ➢ Wird die Tankkarte dem Tankstellenbetreiber vorgelegt und die Transaktion vom Tankkartenemittenten autorisiert, steht der Tankkartennutzer in keiner Rechtsbeziehung zur Mineralölgesellschaft. Es gibt nur die folgenden Rechtsbeziehungen: Mineralölgesellschaft Tankkartenemittent Tankkartenemittent Tankkartennutzer Es gibt demzufolge kein Grundgeschäft zwischen der Mineralölgesellschaft und dem Tankkartennutzer, das der Tankkartenemittent finanzieren kann. ➢ Tankkartenemittenten schließen mit Mineralölgesellschaften keine Vereinbarung dahingehend, dass die Mineralölgesellschaft die Tankkarte als Zahlungsmittel akzeptiert. ➢ Tankkartenemittenten betreiben auch kein Finanzierungsgeschäft; der Begriff "Tankkreditkarte", von dem mitunter die Rede ist, geht an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Tankkartengeschäfts vorbei. ➢ Zusammengefasst: Die Tankkarte ist keine Kreditkarte. In allen wesentlichen Punkten weichen beide Karten grundlegend voneinander ab (Darstellung folgt auf der nächsten Seite):