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Gebäudeenergiegesetz: UNITI sieht Nachbesserungsbedarf bei Förderrichtlinie

Im Rahmen der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes am 8. September 2023 hatte der Deutsche Bundestag einen Entschließungsantrag angenommen, der bei einem vorzulegenden Förderkonzept explizit einen technologieoffenen Ansatz vorsieht. Im jüngst bekannt gewordenen Entwurf einer entsprechenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde diese wichtige Vorgabe des Parlaments allerdings nicht umgesetzt.

„Alle im Bestand möglichen und dem neuen §71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden“, so sieht es der Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags vor. Ein kürzlich bekannt gewordener Entwurf der Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen (GEG)“ setzt diesen Parlamentsbeschluss aber nur teilweise und damit nicht technologieoffen um. Die in §71 des GEG aufgeführten Erfüllungsoptionen für die 65-Prozent-EE-Vorgabe bei neuen Heizungen wie z.B. Wärmepumpen-Hybridheizungen, Heizungsanlagen zur Nutzung von wasserstoffbasierten Derivaten, Heizungsanlagen zur Nutzung von gasförmigen und flüssigen Brennstoffen mit 65 Prozent erneuerbaren Anteilen, Solarthermie-Hybridheizungen, Heizungsanlagen zur Nutzung von fester Biomasse oder die individuelle Erfüllung der EE-Vorgabe gemäß §71 Abs. 2 werden im vorliegenden Förderkonzept des BMWK namentlich nicht aufgeführt. UNITI-Geschäftsführer Dirk Arne Kuhrt: „Wir appellieren an die Politik, für die Umsetzung der zielführenden und begrüßenswerten Ankündigung im Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags zu sorgen und das geplante Förderkonzept mit den im GEG aufgeführten Erfüllungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen.“