Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz besteht für Verbraucher/-innen kein gesetzliches Widerrufsrecht nach eindeutiger Klarstellung des Gesetzgebers im Jahr 2021.

Publikationen

Bei Heizölbestellungen im Fernabsatz besteht für Verbraucher/-innen kein gesetzliches Widerrufsrecht nach eindeutiger Klarstellung des Gesetzgebers im Jahr 2021.

Seit Mitte 2021 stellt sich die neue Rechtslage für die vertraglichen Beziehungen zwischen Verbrauchern und Heizölhändlern bei Heizölbestellungen im sog. Fernabsatzgeschäft wie folgt dar.

Verordnungs- und Gesetzestextquellen

Gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht (soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben) KEIN Widerrufsrecht bei folgenden Verträgen:

„Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, [..], deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können …“.


Im Jahr 2021 erfolgte die nationale Umsetzung der neuen EU-Verbraucherschutzvorschriften (siehe unten). In der Begründung zum nationalen Umsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass für den Heizölfernabsatz das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (Bundestag-Drucksache 19/27655 vom 17. März 2021):

„Keine Änderungen verlangt der in Erwägungsgrund 43 der Richtlinie aufgenommene Hinweis, nach dem der in § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB umgesetzte Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verbraucherrechterichtlinie auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie gelten soll. Der Regelungstext der Verbraucherrechterichtlinie ist insoweit unberührt geblieben. Da der Preis für derartige Lieferungen von Schwankungen auf den Energie- beziehungsweise Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Hinblick auf den früheren § 312d Absatz 4 Nummer 6 BGB noch anders entschieden (Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959).“


Der deutsche Gesetzgeber folgt damit dem neuen Erwägungsgrund 43 der im November 2019 auf europäischer Ebene verabschiedeten Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung u.a. der Verbraucherrechte-Richtlinie, der die Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht der Verbraucher/-innen bezogen auf den Heizölfernabsatz konkretisiert (Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019, L 328/14 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2019):

„Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.“


Diese Konkretisierung bezieht sich auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmen vom Widerrufsrecht der EU-Verbraucherrechterichtlinie – RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES) vom 25. Oktober 2011:

„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn … b) Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können;“


Die Schlussfolgerung

Mit der europäischen Präzisierung der Ausnahmenregelungen vom Widerrufsrecht im Jahr 2019 und der klarstellenden Begründung zum nationalen Umsetzungsgesetz aus dem Jahr 2021 ist die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2015 überholt und nicht mehr zitierfähig.

Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl sind von dem Ausschlussgrund gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 8 BGB erfasst. Es besteht somit kein gesetzliches Widerrufsrecht im Heizölfernabsatz und nach rechtsverbindlicher Bestellung und Information keine Stornierungsmöglichkeit durch Verbraucher.

Das gegenseitige Vertrauensverhältnis in der teils langjährigen Kundenbeziehung wird damit geschützt und zugleich eine faire und verlässliche Wärmeversorgung der Verbraucher durch den mittelständischen Brennstoffhandel zu den vereinbarten Konditionen garantiert.


Links