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Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme anlässlich der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Änderungsgesetzes das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) betreffend, danken wir.

Die äußerst kurze Rückmeldefrist sehen wir sehr kritisch, da im Zeitraum Versand Beteiligungsaufforderung bis Fristende kaum ausreichend Zeit bleibt, mit Mitgliedsunternehmen die Folgen der geplanten Gesetzesänderung zu eruieren. Wir bitten daher zukünftig, ausreichende Fristsetzungen bei Verbändeanhörungen zu wahren. UNITI begrüßt die grundlegende Absicht des Gesetzgebers, die Kraftstoffnorm DIN EN 15940 gem. EU-Vorgabe in die 10. Bundesimmissionsschutzverordnung (10. BImSchV) aufzunehmen, um damit den Verkauf und Nutzung von paraffinischen und synthetischen Reinkraftstoffen wie HVO und perspektivisch E-Diesel für sämtliche Fahrzeuge zu ermöglichen. Der derzeit geltende Rechtsrahmen schränkt nämlich das Inverkehrbringen dieser Kraftstoffe sehr stark ein. Privatwirtschaftlich betriebene Fahrzeugflotten des Straßengüterverkehrs, Reise-, Fernbus- und Dienstwagenflotten sowie Privatpersonen ist derzeit der Kauf und die Nutzung von CO2-armen Kraftstoffen wie HVO100 nicht möglich. Die Anpassung der 10. BImSchV wird daher einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, da so fossiler Dieselkraftstoff durch CO2-arme und -freie Kraftstoffe vollständig ersetzt werden kann. Bislang ist nur eine Beimischung von solchen Kraftstoffen der Norm DIN EN 15940 zu herkömmlichen Kraftstoffen möglich, was die klimafreundliche Weiterentwicklung des Kraftstoffmarktes behindert.

Gegen die nun im Gesetzentwurf geplante Regelung, wonach zukünftig bei der Beschaffung von sauberen schweren Nutzfahrzeugen und deren Nutzung keine fossilen paraffinischen und synthetischen Reinkraftstoffe zum Einsatz kommen sollen, haben wir keinerlei Einwände. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die im geltenden SaubFahrzeugBeschG geregelte „Nachrüstung“ (§2 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG) von Euro V- oder älteren Fahrzeugen, worunter auch ein Kraftstoffwechsel fallen könnte, zukünftig nicht mehr möglich sein wird, da mit der Gesetzesänderung die Abgasnorm Euro VI verpflichtend vorgegebenen wird. Die klimapolitische Wirkung des SaubFahrzeugBeschG wird damit unnötig eingeschränkt. Wir bitten darum, dass die vorgesehenen Änderungen des SaubFahrzeugBeschG als politische Voraussetzung zur Änderung der 10. BImSchV zeitnah per Gesetzgebungsprozess angegangen werden.