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Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme anlässlich der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes danken wir.

Die äußerst kurze Rückmeldefrist sehen wir sehr kritisch, da von Versand Beteiligungsaufforderung bis Fristende keine ausreichend Zeit bleibt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Wir bitten daher zukünftig, ausreichende Fristsetzungen bei Verbändeanhörungen zu wahren.

Wir haben uns gleichwohl entschlossen, eine Stellungnahme abzugeben, da auch für unsere Mitglieder Klimaschutzbelange von wesentlicher Bedeutung sind und sich der Verband zur Erreichung der Klimaziele bekannt hat. Wegen der unangemessen kurz gesetzten Anhörungsfrist werden wir unsere Stellungnahme auf einige wenige ausgesuchte und wichtige Teilaspekte beschränken müssen.

Mit dem neuen Klimaschutzgesetz soll zwar eine zukunftsgewandte, mehrjährige und sektorübergreifende Gesamtrechnung ausschlaggebend für weitere Maßnahmen zur Verminderung der Treibhausgas-Emissionen sein. Möglichkeiten, Emissionen im Rahmen der Gesamtziele schneller und volkswirtschaftlich effizienter zu verringern, sollten aus unserer Sicht jedoch nicht ungenutzt bleiben, zumal selbst nach Ansicht der Bundesregierung eine Klimaschutzlücke bis 2023 bestehen bleiben wird.

Nach § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes wird die Bundesregierung künftig spätestens 12 Monate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm beschließen. In dem Entwurf Klimaschutzprogramm 2023 (Stand 13.06.2023) hat sich die Bundesregierung auf die Umsetzung von für die Erreichung der Klimaziele notwendigen Maßnahmen verständigt. Diese nachfolgend aufgeführten Maßnahmen (Auswahl) sind aus unserer Sicht besonders begrüßenswert oder in ihrer Ausgestaltung zu bemängeln, da sie aus unserer Sicht keinen angemessenen Beitrag zur Erreichung der im Klimaschutzgesetz gesteckten Klimaziele leisten:

1. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): In einem neuen GEG sollten auf Grundlage eines technologieoffenen Ansatzes sämtliche Lösungsoptionen Berücksichtigung finden, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien einen nachweislichen Beitrag zur CO2-Reduzierung leisten können. Dazu gehören auch synthetische flüssige Brennstoffe, die mit Hilfe erneuerbarer Energien (strombasierte E-Fuels) oder nachhaltiger Biomasse (HVO) hergestellt wurden. Eine Anwendungsvielfalt bei den Erfüllungsoptionen der Gesetzesziele wird sich positiv auf die Bezahlbarkeit und Akzeptanz der angestrebten „Wärmewende“ auswirke.

2. Carbon Management-Strategie (CMS): Die Strategie sollte den strategisch-regulativen Rahmen zur Weiternutzung (CCU) unvermeidlicher CO2-Emissionen beispielsweise für die Herstellung synthetischer Kraft- und Brennstoffe festlegen. Kohlenstoff wird auch nach der angestrebten Defossilisierung der Energiesysteme ein wichtiger Rohstoff unseres Wirtschaftens sein. Daher sollte die Chancen zur Wiederverwendung von CO2 mit dem Ziel der Vermeidung neuer fossiler CO2- Emissionen ergebnisoffen und unideologisch geprüft werden.

3. Verstärkte Nutzung des Potenzials synthetischer Kraftstoffe: Wir begrüßen die hier genannten Maßnahmen ausdrücklich und regen eine möglichst zeitnahe Umsetzung an, da diese Maßnahmen bereits im März 2023 durch den Koalitionsausschuss beschlossen wurden. Für einen erfolgreichen Hochlauf gehört auch die Berücksichtigung flüssiger synthetischer Energieträger im Rahmen der für dieses Jahr angekündigten Importstrategie für Wasserstoff-Derivate und die in der Überarbeitung der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehenen breiten Anwendungsmöglichkeit dieser Energieträger in allen Sektoren.

 

4. CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut: Wie bereits in einer kürzlich gegenüber dem BMDV veröffentlichten Stellungnahme,sehen wir eine CO2-Bilanzierung, die nur die Nutzungsphase des Fahrzeugs als Grundlage der Aufschlagsberechnung beinhaltet, kritisch. Die gesamtbilanzielle CO2-Minderungswirkung regenerativer Kraftstoffe wie HVO, Bio-LNG, Bio-CNG, Bioflüssigkraftstoffe und E-Diesel kann auf diese Weise nicht berücksichtigt werden. Wir plädieren daher für eine schnelle Lösungsfindung zur Berücksichtigung dieser Kraftstoffe.

5. Novelle Flottengrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge (Lkw): Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, sich im Zuge des europäischen Gesetzgebungsprozesses für eine Berücksichtigung der CO2-Minderungswirkung regenerativer Kraftstoffe einzusetzen.

6. Schnellladepunkte an Tankstellen: Eine gesetzliche Verpflichtung für Tankstellen lehnen wir ab. Der Aufbau eines Ladenetzes sollte dort erfolgen, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist.

7. Besteuerung nach Klimawirkung: Die Haltung der Bundesregierung unterstützen wir ausdrücklich. Wir regen zudem an, eine Ausrichtung der Energiesteuer auf den Anteil fossiler CO2-Emissionen zu prüfen.

8. Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Leider hat man bei diesem Entwurf darauf verzichtet, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Um KMU bei der Einführung von Energiemanagementsystemen nicht zu überfordern, sollte ein vereinfachtes Energiemanagementsystem ermöglicht werden. Auch führen die Regelungen des EnEfG und des EDL-G zu Verwirrungen. Hier bedarf es dringend einer Klarstellung. Es sollte auf das Kriterium der 2,5-GWh-Schwelle verzichtet oder der Schwellenwert sollte von 2,5- GWh auf 7,5-GWh erhöht werden.