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UNITI-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung: XX. Verordnung zur Änderung der sechsunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (36. BImSchV)

Sehr geehrte Damen und Herren,


für die Möglichkeit der Stellungnahme im Zuge der Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderungsverordnung zur 36. BImSchV danken wir.

Betroffenheit
Auch einige Unternehmen aus dem Bereich des mittelständischen Kraftstoffhandels sind steuerliche Inverkehrbringer von Kraftstoffen und daher THG-Quotenverpflichtete. Diese Unternehmen sind direkt von der geplanten Anpassung der THG-Quote betroffen.


Grundsätzliche Positionierung
Wir halten den in § 37h BImSchG gegebenen Ausgleichsmechanismus für eine sinnvolle und wirksame Lösung, um die Verwendung verschiedener Erfüllungsoptionen mit ihren jeweiligen Stärken und Vorteilen zu stärken. Es gilt aus unserer Sicht, das regulative Potential voll auszuschöpfen. Überlegungen, wie die Streichung von § 37h BImSchG (Maßnahme 34 NABIS) im bekannt gewordenen Entwurf der Biomassestrategie, um „die Beimischung von Biokraftstoffen der ersten Generation zu fossilen Kraftstoffen zur Erfüllung der Treibhausgasquote weiter zu verringern“ lehnen wir daher ab.

Anpassung der THG-Quote
UNITI begrüßt die Maßnahme des Gesetzgebers, gemäß § 37h Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die THG-Quote für 2024 aufgrund einer in 2022 hohen Anrechnungsmenge von Ladestrom anzupassen, um damit eine kontinuierliche Nachfrage nach anderen Erfüllungsoptionen sicherzustellen. Wir teilen die Auffassung des BMUV, wonach regenerative Kraftstoffe im Verkehr notwendig sind, um die Klimaziele im Verkehrssektor erreichen zu können.