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UNITI-Stellungnahme zum Referentenentwurf Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung)

UNITI fordert im Sinne der Gleichstellung verschiedener Wärmeenergieträger sowie der Gleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wärmemarkt, für den Bezug nicht-leitungsgebundener Wärmebrennstoffe wie Heizöl ab einer bestimmten Kostenbelastung im Falle von unverhältnismäßigen und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen eine staatliche Unterstützung.

Im Zuge der parlamentarischen Befassung mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Drucksache 20/4683) und eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Drucksache 20/4685) hatte der Deutsche Bundestag eine Beschlussempfehlung angenommen, die eine Verwaltungsvereinbarung mit den Bundesländern „zur Ausgestaltung eines Härtefallfonds“ für nicht-leitungsgebundene Wärmeenergieträger forderte (siehe Beschlussempfehlung, b) III. Nr. 8 in Drucksache 20/4911 vom 14. Dezember 2022).

Der daraufhin im Frühjahr 2023 eingerichtete Härtefallfonds adressierte die Mehrkosten von Privatbeziehern von nicht-leitungsgebundenen Wärmeenergieträgern wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas in einem begrenzten Zeitraum im Jahr 2022. Stand 6. Oktober 2023 wurden laut Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) bundesweit bislang 382.610 Anträge mit einem Antragsvolumen von rund 160,48 Millionen Euro an den staatlichen Härtefallfonds gestellt. Dies zeigt, dass es auch im Bereich der nicht-leitungsgebundenen Wärme-energieträger einen Unterstützungsbedarf gegeben hat.

UNITI fordert daher im Sinne der Gleichstellung verschiedener Wärmeenergieträger sowie der Gleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wärmemarkt auch für den Bezug nicht-leitungsgebundener Wärmebrennstoffe wie Heizöl ab einer bestimmten Kostenbelastung im Falle von unverhältnismäßigen und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen eine staatliche Unterstützung.

Das Argument der geplanten Preisbremsenverlängerungsverordnung für Strom und Gas „Eine Fortführung stärkt das Vertrauen von Letztverbrauchern in die Beherrschbarkeit unerwarteter Risiken und gibt ihnen Planungssicherheit“ sollte für sämtliche Wärmebrennstoffe gelten.