Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Laut der vorliegenden Fassung des Referentenentwurfes soll der §1 Absatz 2 RefE-3.MautÄndG hinsichtlich einer Definition Emissionsfreier Fahrzeuge geändert und um eine Klarstellung ergänzt werden:
• geänderte Nummer 7 in Absatz 2 Satz 1: emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 069 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025.
• „Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.“
Emissionsfreie Fahrzeuge dürfen bis 31. Dezember 2025 gänzlich von der Mautpflicht befreit werden und können danach eine Ermäßigung des Mautteilsatzes für die Infrastrukturkosten um 75 Prozent erhalten. Im derzeitigen Entwurf wird das Treibhausgasminderungspotenzial CO2-armer und -neutraler Kraftstoffe nicht berücksichtigt. Wir erbitten daher eine Prüfung des Gesetzgebers, inwieweit diese Gesetzesänderung dazu genutzt werden kann, eine Mautbefreiung und zukünftig Mautermäßigung auch für diejenigen schweren Nutzfahrzeuge vorzusehen, die nachweislich ausschließlich mit CO2- armen und -neutralen Kraftstoffen betankt werden.
Dazu ist eine gesamtheitliche Betrachtung der CO2-Bilanz von Kraftstoffen notwendig, die über die Auspuffbilanz eines Fahrzeugs hinausgeht und den Produktionsprozess der Kraftstoffe berücksichtigt. Diese Kraftstoffe leisten einen wichtigen, weil realen Beitrag zum Klimaschutz und können sowohl im Fahrzeugbestand als auch in Neufahrzeugen genutzt werden (Kraftstoffnorm DIN EN 15940 für paraffinische Dieselkraftstoffe wie HVO oder synthetischer E-Diesel). Der Deutsche Bundestag hat kürzlich die Bundesregierung aufgefordert, die legislative Grundlage in der 10. BImSchV zu schaffen, damit Kraftstoffe der Norm 15940 als Reinkraftstoffe verkauft werden können. Die Nutzung dieser Kraftstoffe sollte in der Mautregulierung entsprechend berücksichtigt werden, damit LkwFlottenbetreiber einen weiteren Anreiz haben, auf klimaschonende Kraftstoffe umzusteigen.